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   VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199   

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VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199 (https://dejure.org/2016,19984)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.06.2016 - 22 CS 16.1199 (https://dejure.org/2016,19984)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 22 CS 16.1199 (https://dejure.org/2016,19984)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gaststättenrechtliche Gestattungen in der Form von Freischankflächen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

  • rewis.io

    Gaststättenrechtliche Gestattungen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gaststättenrechtliche Gestattung; gaststättenrechtliche Gestattungen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes; Gestattung; Antrag eines Anwohners; prognostizierter Beurteilungspegel; Beurteilungspegel; Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen; Schädlichkeit; ...

  • rechtsportal.de

    GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; GastG § 12 Abs. 1
    Gaststättenrechtliche Gestattungen in der Form von Freischankflächen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Marktveranstaltungen und gaststättenrechtliche Gestattungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199
    Gegenüber den Umständen, die für die damals vorgenommene Interessenabwägung maßgeblich waren, haben sich veränderte Gesichtspunkte zum einen insofern ergeben, als sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem durch Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204) abgeschlossenen Berufungsverfahren eingehend mit der Frage befasst hat, wie sich die Geräuschbelastung von Anwesen in der G.-straße - insbesondere als Folge des Betriebs von Gaststätten - darstellt, und welche Ansprüche den Betroffenen hieraus gegen die Antragsgegnerin erwachsen.

    Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war.

    4.1 Nicht gänzlich frei von Zweifeln wäre es allerdings, sollten die Ausführungen im Abschnitt II.1.1.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen sein, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 (sie sind im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 3 bis 10 wiedergegeben) der Erteilung einer Gestattung, deren Ausnutzung eine - auch objektiv - als "störend" anzusehende Beeinträchtigung der Wohnruhe der Nachbarschaft nach sich zieht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schlechthin entgegenstehen.

    Denn dieser Bebauungsplan diente - wie dem beschließenden Senat aus dem Verfahren 22 BV 13.1686 von Amts wegen bekannt ist - dazu, ein "Abgleiten" des Altstadtviertels St. Michael in ein innerstädtisches Problemgebiet zu verhindern, wie die Antragsgegnerin dies als Folge der in den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dort zu beobachtenden Häufung von Gast- und Vergnügungsstätten bei gleichzeitig zunehmender Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung wegen der nachteiligen Auswirkungen dieser Betriebe befürchtete.

    Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 102 des am 25. November 2015 in der Sache 22 BV 13.1686 erlassenen Urteils darauf hingewiesen hat, bei Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG müsse das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe (Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen.

    Dies muss bereits deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage für die Sitzung ihres Stadtrats am 22. Juni 2016 (Seite 5 unten/Seite 6 oben) ausgeführt hat, aus schalltechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass am W.-platz ähnliche Lärmverhältnisse herrschen würden wie in der G.-straße, auf die sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - bezieht.

  • VGH Bayern, 18.09.2015 - 22 CS 15.2058

    Gestattungen nach § 12 GastG anlässlich eines Flohmarktes

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199
    Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Juni 2016 auf ihre im ersten Rechtszug eingereichte Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 sowie ihr Vorbringen in den früheren Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 und 22 CS 15.2058 Bezug genommen hat, können die dortigen Ausführungen vorliegend nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

    Ebenfalls zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin damit erneut auf ein Regelungsmodell zurückgegriffen hat, angesichts dessen der (mit dem Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits nicht identische) Antragsteller im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs hin sein Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hat, und im Hinblick auf das der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2015 (22 CS 15.2058 - juris) den damaligen Antrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat.

    Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war.

    Denn die vorstehend referierten Ausführungen in den letzten beiden Sätzen der Randnummer 5 des in der Sache 22 CS 15.2058 am 18. September 2015 erlassenen Beschlusses verdeutlichen in zweifelsfreier Klarheit, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits damals eine abweichende rechtliche Beurteilung bei künftigen vergleichbaren Streitsachen vorbehalten hat.

  • VGH Bayern, 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679

    Auslegung behördlicher Schreiben; Anspruch auf immissionsschutzbehördliches

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199
    Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 -).
  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 22 B 98.602
    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199
    Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 -BayVBl 1999, 405).
  • VG Ansbach, 13.06.2016 - AN 4 S 16.00950

    Nachbarrechtsschutz gegen Gestattunng zur Außenbewirtschaftung bis 24.00 Uhr

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199
    Zum anderen erstrebte er der Sache nach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser vom Verwaltungsgericht unter den Aktenzeichen AN 4 K 16.00951, AN 4 K 16.00953 und AN 4 K 16.00955 geführten Klagen insoweit, als sich die Gestattungen auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 beziehen (Verfahren AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00952 und AN 4 S 16.00954).
  • VGH Bayern, 21.06.2018 - 22 CS 18.1291

    Eeinstweiliger Rechtsschutz - Gaststättenrechtliche Gestattungen für einen

    (Wenn auf Seite 4 oben der Klage- und Antragsschrift als Messtag Samstag, der "25.06.17", genannt wird, handelt es sich allen erkennbaren Umständen nach um eine offensichtliche Unrichtigkeit.) Sowohl im Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - VGH n.F. 68, 280 Rn. 102), das sich grundsätzlich mit den akustischen Auswirkungen der in der Gustavstraße betriebenen Gaststätten befasst, als auch im Beschluss vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 - juris Rn. 28) - er hat die sofortige Vollziehbarkeit von aus Anlass eines Grafflmarktes erteilten Gestattungen auf in der Nähe der Gustavstraße liegenden Verkehrsflächen zum Gegenstand - hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe bei Gestattungen, die aus Anlass seltener oder sehr seltener Ereignisse erteilt werden, jedenfalls nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen kann.

    Dies gilt umso mehr, als sie sich im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2018 ausdrücklich - wenngleich in anderem Zusammenhang - auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 - juris) beziehen, der ihnen mithin bekannt ist.

    Sie behaupten damit eine tatsächliche Gegebenheit, die der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. Juni 2016 (a.a.O. Rn. 29 ff.) zum Anlass genommen hat, um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, durch die die aufschiebende Wirkung von Drittanfechtungsklagen gegen gaststättenrechtliche Gestattungen hinsichtlich der Zeit ab 22.00 Uhr wiederhergestellt worden war, die die Antragsgegnerin anlässlich des am 24. und 25. Juni 2016 abgehaltenen Grafflmarkts erteilt hatte.

  • VG Ansbach, 20.06.2018 - AN 4 S 18.01058

    Keine unzumutbare Lärmbelästigung durch Flohmarkt mit Bewirtung

    Wegen des Beginns des Marktes am Samstag um 8:00 Uhr sei auch die achtstündige Nachtruhe gewährleistet, obgleich nach Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes festgestellt wurde, dass bei seltenen und sehr seltenen Ereignissen von einer Einhaltung der achtstündiger Nachtruhe abgewichen werden könne (vgl. VGH München a.a.O. - juris Rn. 102 und bestätigend B.v. 23.6.2016, Az. 22 CS 16.1199 unter Nr. 4.1 im Abschnitt II der Begründung).

    Um Wiederholungen aus den Klagen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu vermeiden werde auf die entsprechenden Beschlüsse (VGH München, B.v. 17.9.2014, 22 CS 14.2013; VG Ansbach, B.v. 12.9.2014, AN 4 S 14.01456; VG Ansbach, B.v. 24.6.2015, AN 4 S 15.00928 u.w.; VG Ansbach, B.v. 13.6.2016, AN 4 S 16:00950; VGH München, B.v. 23.6.2016, 22 CS 16.1199) Bezug genommen.

  • VG Würzburg, 21.02.2018 - W 6 K 17.394

    Gaststättenrechtliche Gestattung für Maibaumfest

    Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 22 CS 16.1199 - juris Rn. 26).
  • VG München, 02.06.2017 - M 16 S 17.2177

    Nachbarklage gegen Lärmbelästigung durch Oldtimerveranstaltung

    Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 22 CS 16.1199 - juris Rn. 26).
  • VG Ansbach, 08.08.2016 - AN 4 S 16.01076

    Anwohner der Gustavstraße in Fürth unterliegen

    Er verweise ergänzend auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Streitsache 22 CS 16.1199.
  • VG Ansbach, 03.07.2017 - AN 4 K 16.01077

    Beschwer des Nachbarn durch gaststättenrechtlichen Auflagenbescheid

    Er verweise ergänzend auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Streitsache 22 CS 16.1199.
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